Dezember 3, 2018

Geoblocking-Verordnung: Das neue vereinte Europa

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Seit dem 3. Dezember dieses Jahres wird der Onlinehandel vor neue Bestimmungen gestellt: Die Geoblocking-Verordnung. Die Verordnung soll gegen ungerechtfertigtes Geoblocking im Europäischen Binnenmarkt vorgehen.

Und nun? Was bedeutet das wirklich und welche Tragweite hat diese Veränderung für Onlinehändler? Gibt es auch in Sachen E-Mail Marketing große Konsequenzen, wie Sie beispielsweise die Datenschutz-Grundverordnung mit sich brachte?

Auswirkungen der Geoblocking-Verordnung auf das E-Mail Marketing

Geoblocking-Verordnung - Newsletter2Go

Zwei wesentliche Punkte sind Kern der Verordnung: Abschaffung der wohnortabhängigen Diskriminierung und somit eine Förderung des Binnenmarktes in der EU.

Der virtuelle Handel soll mit der Geoblocking-Verordnung über Ländergrenzen hinweg einheitlich und unproblematisch möglich sein. Betroffen von der Verordnung sind all jene Händler, die im Internet Waren und Dienstleistungen anbieten.

Das Geoblocking sorgte für beschränkte Zugriffe auf Webseiten. Dies ist einerseits häufig bei Streaming-Diensten der Fall, andererseits aber auch häufig bei Onlineshops. Die Grundlage für dieses Blocking bildet der Aufenthaltsort des Users, der durch die IP-Adresse mit einer bestimmten Länderkennung bestimmt werden kann.

So werden beispielsweise der Versand der Artikel beschränkt oder auch ausländische Zahlmittel nicht akzeptiert. Zumeist wurden Webseitenbesucher durch die Landesbestimmung vollautomatisch auf die entsprechende Seite weitergeleitet. Diese Art der Weiterleitung wird durch die Geoblocking-Verordnung nun abgewehrt.

Onlineshops aus EU-Mitgliedsstaaten müssen seit dem 3. Dezember Kunden aus anderen EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich den Zugang zu demselben Shop gewährleisten.

Weiterhin kann ein Onlineshop natürlich verschiedene Seiten ausgerichtet auf die verschiedenen Länder betreiben. Allerdings muss nun von einer automatischen Weiterleitung auf diese Seiten abhängig vom Land abgesehen werden.

Notwendig ist nun eine ausdrückliche Einwilligung für eine solche Weiterleitung. Dies kann beispielsweise über ein Pop-Up geschehen. Wir haben ein solches Pop-Up beispielsweise auf unserer internationalen Seite newsletter2go.com implementiert.

Es gilt aber: Alle Konditionen, Preise und Produkte jeder Seite müssen für jeden Kunden offen einsehbar sein. Die letztliche Entscheidung wo und zu welchen Konditionen also bestellt wird, trifft der Kunde.

Was bedeutet die neue EU-Verordnung nun genau?

Alle Kunden aus jedem EU-Mitgliedsstaat sollen gemäß der Geoblocking-Verordnung gleich behandelt werden. Nehmen wir an, dass ein Kunde einen neuen Fernseher kaufen möchte. Auf einer Webseite findet er ein gutes Angebot. Diese Webseite bietet sowohl eine deutsche Version an, als auch eine litauische und eine estnische.

Die estnische Seite hat den geringsten Preis für den TV im Shop. Der Kunde darf sich für das günstigste Angebot entscheiden. Dabei gilt jedoch, dass er keinen Anspruch auf eine Warenlieferung hat. Der Shop muss ihm lediglich die Option offen halten, die Ware abzuholen oder eigenständig eine Lieferung zu organisieren.

Eine allgemeine Lieferpflicht in die EU besteht laut der Geoblocking-Verordnung nicht. Onlineshops müssen Ihre Zahlungs- und Versandbedingungen sowie den Bestellablauf der Verordnung anpassen.

Neben der sogenannten Bereitstellungspflicht gilt künftig auch, dass für jeden Webseitenbesucher die gleichen Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden müssen. Auf den länderspezifischen Seiten können weiterhin verschiedene Zahlungsmöglichkeiten ausgewiesen werden. Hier gilt wieder nur der freie Zugang zu allen Seiten und Zahlungsmöglichkeiten.

Die Regelungen im kurzen Überblick

  • Weiterleitungen
    Ab dem 3.12. ist das sogenannte “autoforwarding” nicht mehr zulässig. Der Kunde muss sein Einverständnis zur Weiterleitung abgeben
  • Formulare
    Formulare, in denen bspw. Adressen eingegeben werden, müssen so angelegt werden, dass alle Länder der EU akzeptiert werden. Ein Bestellformular muss also so aufgebaut sein und funktionieren, dass eine Bestellung aus jedem EU-Land möglich ist, auch wenn die Lieferung in dieses Land nicht gewährleistet werden muss.
  • Zahlungsmittel
    Die Geoblocking-Verordnung schreibt vor, dass jedem Kunden aus dem EU-Binnenmarkt gleichen Zahlungsmethoden zur Verfügung gestellt werden müssen.
  • Lieferbedingungen
    Es sollte eine klare Benennung der Länder erfolgen, die beliefert werden. Händler sind nicht verpflichtet, in jedes EU-Land zu liefern. Allerdings müssen Sie Kunden die Möglichkeit geben, den Warenerhalt selbstständig zu organisieren (bspw. durch Abholung oder selbstorganisierten Versand).

Gibt es Ausnahmen?

Die Geoblocking-Verordnung trifft nicht auf alle Bereiche gleichermaßen zu. Es gibt auch Ausnahmen. Dazu gehören zum Beispiel urheberrechtlich geschützte Online-Inhalte (bspw. Musik oder auch Filme), Gesundheits- und Finanzdienstleistungen, Personentransporte (Bus- oder Flugtickets) und auch Kleinunternehmer (also Unternehmer mit einem Jahresumsatz unter 17.500 Euro).

Händler können weiterhin auf verschiedenen Seiten und Kanälen Angebote unterschiedlich gestalten.

So kann beispielsweise eine besondere Aktion auf der italienischen Seite des Onlineshops durchgeführt werden, die auf der deutschen Seite nicht umgesetzt wird. Auch kanalspezifische Abweichungen in Bezug auf Konditionen und Preise sind erlaubt. Ein Artikel auf Ebay kann vom Händler günstiger angeboten werden, als auf Amazon.

Die Auswirkungen der Geoblocking-Verordnung auf das E-Mail Marketing

Gehen wir hier mit einem Beispiel voran: Der E-Commerce-Shop Schuhparade.de verfügt über insgesamt fünf verschiedene Seiten für die Länder Deutschland (Hauptstandort), Frankreich, USA, Singapur und Niederlande.

Bisher war es so, dass Interessenten, die aus beispielsweise Frankreich den Onlineshop besuchten, automatisch auf die französische Seite weitergeleitet wurden. Diese Automatisierung hat der Shop nun entfernt und durch ein Pop-Up ersetzt, das fragt, ob der Besucher gern auf den landesspezifischen Shop weitergeleitet werden möchte. Doch was hat er bei seinem E-Mail Marketing verändert?

Fall 1

Der deutsche E-Commerce-Shop versendet für jedes der Zielländer einen gesonderten Newsletter in der entsprechenden Sprache. Die französischen Kunden bekommen beispielsweise ein Angebot per Newsletter zugesendet, das auf die französische Seite verlinkt.

Dies kann der Shop auch weiterhin so vornehmen. Wichtig ist nur, dass er den Empfängern auch die Möglichkeit gibt, auf die deutsche Seite des Shops zuzugreifen. Hier greift wieder das Verbot der automatischen Weiterleitung auf die Länderseite.

Fall 2

Der deutsche Onlineshop versendet an alle seine internationalen Kunden (beispielsweise Kunden aus Frankreich, USA und Niederlande) einen Newsletter auf Englisch. Die Produkte und Links in diesem Mailing leiten die Empfänger auf die internationale Seite des Shops weiter. Bei Empfängern aus Ländern, die nicht in der EU sind, kann eine Weiterleitung erfolgen.

Der Empfänger kann sowohl auf den internationalen Shop kommen, oder, wenn es beispielsweise für Singapur eine dedizierte Seite des Shops gibt, automatisiert auf diese weitergeleitet werden (weil nicht EU). Ist der Empfänger allerdings aus einem EU-Land, so sieht die Sache anders aus.

Ein französischer Kunde beispielsweise darf nicht automatisiert von der internationalen Seite (.com) auf die italienische Seite des Shops weitergeleitet werden. Er muss eigenständig entscheiden, ob er eine solche Weiterleitung zulassen möchte, oder nicht.

Fazit: Keine Sorge für alle E-Mail Marketer

Werden die Anforderungen und Verbote auf den Webseiten bereits beachtet, so gibt es auch in Sachen E-Mail Marketing nichts zu befürchten. Sollten Sie auf Ihren Webseiten automatisierte Weiterleitungen aufgrund der Herkunft der Webseitenbesucher implementiert haben, sollten Sie diese bestenfalls entfernen oder die Empfänger nach Ländern segmentieren.

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